Eine Änderung der Entgeltordnung für die städtischen Kindertageseinrichtungen wird aus folgenden Gründen für erforderlich gehalten:
1. Durch den Beschluss der Bürgerschaft der „Satzung der Hansestadt Lübeck zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung in der Kindertagesbetreuung“ vom 27.03.2025, wird die Anpassung der Entgelte der städtischen Kindertageseinrichtungen erforderlich.
2. Das KiTaG Schleswig-Holstein gibt allen Trägern vor, den Eltern nachzuweisen, dass erhobene Verpflegungsbeiträge „angemessen“ sind (§ 31 Abs.2 KiTaG). Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft darf aus Gründen der Gleichbehandlung von Angeboten der freien Träger sowie der Eltern nicht erheblich von der für die freien Träger geltenden abweichen. Das „Moratorium“ (Verzicht auf die Erhöhung der Verpflegungsbeiträge in der Entgeltordnung für Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck) sowie die Zahlung eines Verpflegungszuschusses in Höhe von 50,- EUR pro Monat für Eltern von bei freien Kitaträgern und in der Kindertagespflege betreuten Kindern läuft zum 31.07.2025 aus (VO/2024/13365). Die tatsächlichen Kosten für die Verpflegung in städtischen Kindertageseinrichtungen sind höher als bisher erhoben und müssen angepasst werden.
3. Mit dem KiTaG Schleswig-Holstein ist die bisher für die städtischen Kindertageseinrichtungen geltende Regelung einer 40,5-stündigen wöchentlichen Betreuungszeit (8,1 Stunden täglich) obsolet geworden, da eine bedarfsgerechte Randzeitenbetreuung eingerichtet wurde, die sich in der Entgeltordnung abbildet.
Begründung zu 1. für die Senkung der Entgelte
Grundsätzlich obliegt es den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 90 SGB VIII die Höhe der Kostenbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII festzusetzen, wenn Landesrecht nichts Anderes regelt. Das KiTaG deckelt die Höhe der Elternbeiträge in § 31 KiTaG als eine Fördervoraussetzung für Kindertageseinrichtungen. Mit der am 27.03.2025 beschlossenen „Satzung der Hansestadt Lübeck zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung in der Kindertagesbetreuung“ wurde der Elternbeitrag unterhalb des im Gesetz genannten Höchstbetrags mit Wirkung zum 01.08.2025 auf 5,- EUR festgelegt.
Der monatliche Elternbeitrag richtet sich damit nach der wöchentlichen Betreuungszeit und darf maximal 5,- EUR pro wöchentlicher Betreuungsstunde betragen.
Die Elternbeiträge liegen unterhalb des möglichen Landesdeckels und werden von der Hansestadt Lübeck kompensiert. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen in Höhe von rund 353.000 EUR wurden im Zuge der neuen Satzung beim Produkt 365001 in den Aufwendungen berücksichtigt.
Begründung zu 2. für die Erhöhung der Verpflegungskosten
Das KiTaG regelt in § 31 Abs. 2 KiTaG, dass die Einrichtungsträger angemessene Verpflegungskosten erheben dürfen.
Die Kosten für die Verpflegung können durch das derzeit erhobene Entgelt nicht gedeckt werden und müssen daher erhöht werden.
Die erhöhten Verpflegungskosten sind angemessen und enthalten ausschließlich die berücksichtigungsfähigen Kosten für die Lebensmittel und die Personalkosten. Die Kalkulation anhand der tatsächlichen Kosten sind der Tabelle (Anlage 3) zu entnehmen.
Begründung zu 3. für die Veränderung der Betreuungszeit
Das KiTaG hat die Möglichkeit der Randzeitenbetreuung geschaffen. Die Anpassung führt zu einer übersichtlicheren Darstellung und einer Vereinfachung bei der Ausgestaltung des Betreuungsplatzes. Durch diese Möglichkeit kann die Betreuungszeit von durchschnittlich täglich 8,1 Stunden auf 8 Stunden reduziert werden, was auch die Reduzierung der Betreuungskosten bedeutet. Bedarfsgerecht kann dann die angebotene Randzeitbetreuung dazu gebucht werden.
Somit muss die Entgeltordnung in den Punkten 2 und 3 entsprechend zum neuen Kindergartenjahr 2025/2026 angepasst werden.
Finanzielle Auswirkungen
Die Festlegung des Stundensatzes auf 5,00 EUR für eine wöchentliche Betreuungsstunde erfolgte durch die am 27.03.2025 von der Bürgerschaft beschlossene „Satzung der Hansestadt Lübeck zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung in der Kindertagesbetreuung“ und führt zu folgenden finanziellen Auswirkungen durch die Einnahmen der zu erhebenden Elternbeiträge.
Die Mindereinnahmen betragen 146.963 EUR für 2025 und liegen ab dem Kalenderjahr 2026 bei 352.711 EUR jährlich. Die Mindereinnahmen werden von der Hansestadt Lübeck, finanzielle Förderung der Kindertagesbetreuung, kompensiert, die entsprechenden Mehraufwendungen wurden beim Produkt 365001 im Zuge der VO 2024/13365-01-01 berücksichtigt.
Die Neuberechnung der kalkulierten, tatsächlich anfallenden Verpflegungskosten führt zu Mehreinnahmen in 2025 von 580.125 EUR und liegt ab dem Kalenderjahr 2026 bei 1.392.000 EUR jährlich. Diese Mehreinnahmen dienen der Deckung der tatsächlichen Kosten. Im Saldo ergibt sich 2025 ein Mehrertrag von 433.161 EUR und ab 2026 ein Mehrertrag von 1.039.588 EUR. Ausgehend von 20 Betreuungstagen im Monat kostet die Verpflegung pro Tag / Kind 5,80 EUR (bei der Berechnung werden 12 Monate zugrunde gelegt).
Aktuell beziehen Familien von 634 Kindern, welche in städtischen Kindertageseinrichtungen betreut werden, Leistungen nach dem Gesetz zur Bildung und Teilhabe (BuT). Im Rahmen von BuT werden bei diesen Familien die entstehenden Verpflegungskosten durch Bundesmittel getragen. Bei den in 2026 dargestellten Mehrerträgen im Saldo (1.039.588 EUR) entfallen damit 486.000 EUR auf BuT Mittel.
Ferner kommt es durch die Einführung des Beitragsdeckels auf 5,00 EUR pro Betreuungsstunde zu Mehraufwendungen im Produkt 365001 im Umfang von rund 525.000 EUR in 2026 (1820 Kinder in städtischen Kitas x 24 € monatlicher Kompensation bei durchschnittlich 40 Betreuungsstunden pro Woche x 12 Monate).
Gesamtstädtisch betrachtet stellt sich die Situation für 2026 ff wie folgt dar:
Mehrerträge bei Produkt 365002: 1.039.588 EUR
hiervon durch BuT übernommen: - 486.000 EUR
Mehraufwendungen durch Beitragsdeckel
Produkt 365001: - 525.000 EUR
„Echte“ Mehrerträge 28.588 EUR
Den Mehrerträgen stehen Aufwendungen des Trägers für Verpflegungskosten gegenüber.
Änderungen
Alle Änderungen sind aus der in Anlage 2 aufgeführten Synopse ersichtlich. Es handelt sich dabei um folgende Änderungen:
Ziffer 2
2.2 Redaktionelle Anpassung: Erweiterte Betreuungsangebote im Sinne dieser Entgeltordnung bedeuten über die Kernzeitenhinaus verlängerte Betreuungszeiten. (Kernzeiten - s. dazu Betreuungsvertrag).
Eine Die erweiterten Halbtagsbetreuungen für Kinder gem. Ziffer. 3.1 a) und f) können maximal 6 Stunden betragen und enden spätestens um 14 Uhr
Ziffer 3
3.1
• a, d, e, f, i, j (alt) entfallen
• b, c, g, h, k, l, m (alt) werden geändert und neu durchnummeriert in a-g
• h, i kommen hinzu (Randezeitenbetreuung)
Anpassung der Entgelte unter Berücksichtigung des auf 5,00 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde festgelegten Betrags in der „Satzung der Hansestadt Lübeck zur sozialen Staffelung von Gebühren oder Entgelten für die Betreuung in der Kindertagesbetreuung“ in der Fassung vom 27.03.2025.
Die Betreuungszeit 5 Stunden entfällt aufgrund zu geringer Nachfrage.
3.1 d, e, f, i, j, k, l, m: Redaktionelle Anpassung dient der Vereinfachung.
Ziff.3.1 a bis Ziff.3.1 i
Die Beträge werden 2x jährlich im Juli und im Dezember erstattet. Beträge unter 2 EUR / wöchentlich werden nicht erstattet.
Ziffer 4
4.a Anpassung des monatlichen Verpflegungsentgeltes (Kalkulation siehe Anlage 5). Zudem entfällt der Satz „In Ganztagseinrichtungen ist bei einer Betreuung über 12:30 Uhr hinaus ein Mittagessen in Anspruch zu nehmen, Einzelabsprachen innerhalb der Einrichtungen sind möglich."
4.b Anpassung des Verpflegungsentgeltes für einzelnen Tag
4.2 Redaktionelle Anpassung
Ziffer 11
Redaktionelle Anpassung
Ziffer 19
19. Die geänderte Entgeltordnung tritt zum 01.08.2025 in Kraft.